Wichtige Änderung der EU-Gesetzgebung. Es geht um die Ahndung von Verstößen im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern

Am 22. Mai dieses Jahres traten im Rahmen der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wichtige Änderungen für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr in Kraft, die auch bedeutende Änderungen bei den Sanktionen für Verstöße im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern beinhalten.

Am 22. Mai sind neue Rechtsvorschriften zur Änderung der Arbeitszeit von Kraftfahrern in Kraft getreten. Das EU-Gesetz 2024/1258 ist die erste Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 seit 2020, die damals durch das Mobilitätspaket nötig wurden. Die Änderungen, die seit dem 22. Mai in Kraft sind, sind das Ergebnis einer Ex-post-Evaluierung der oben genannten Verordnung. Die Änderungen betreffen vor allem die gelegentliche Beförderung von Personen auf der Straße, aber auch für den Straßengütertransport bringt die Novelle einige wesentliche Änderungen mit sich.

Mit dem Inkrafttreten der Verordnung hat sich das System der Sanktionen für Verstöße im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern geändert – nach der bisherigen Verordnung konnten Sanktionen nur in dem Land verhängt werden, in dem der Verstoß stattfand. Zuvor konnten nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (9. September 2021, Rechtssache C-906) zwar Verstöße gegen die Arbeitszeitvorschriften für Fahrer geahndet werden, unabhängig davon, wo der Verstoß stattfand, nicht aber Verstöße gegen die Verordnung 165/2014 (EU), d. h. Verstöße im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fahrtenschreibern.

Es ist nun möglich, in jedem Land der Europäischen Union eine Strafe zu verhängen. So kann ein Kontrollbeamter in einem beliebigen Land der Gemeinschaft einen Fahrer bestrafen, wenn er einen Grenzübertritt zwischen anderen Ländern nicht registriert oder Verstöße bei manuellen Eintragungen begeht.

Die Verordnung (EU) 2024/1258 wird es den Kontrollbeamten ermöglichen, Sanktionen auch für Verstöße im Zusammenhang mit Fahrtenschreibern in den letzten 28 Tagen zu verhängen, unabhängig von dem Land, in dem der Verstoß begangen wurde.

Ein Mitgliedstaat ermächtigt die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen und/oder einen Fahrer bei einem in seinem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoß gegen die vorliegende Verordnung oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoß im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaats begangen wurde,“ heißt es in der Verordnung.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass ab dem 1. Januar 2025, also in sechs Monaten, statt bisher 28 Tagen künftig 56 Tage rückwirkend einer Straßenkontrolle unterzogen werden.

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