Wechselt ein Pkw-Fahrer auf der Autobahn auf die linke Fahrspur und kommt es dort aufgrund eines heranrollenden Lkw zu einem Unfall, liegt die Schuld zunächst beim Pkw-Fahrer.
Das Verbot, als Lkw-Fahrer die linke Fahrspur auf der Autobahn befahren zu dürfen, dient nicht dem Schutz des Spurwechslers. Denn kommt es zu einem Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Spurwechsel, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Spurwechsler den Unfall verschuldet hat. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az: I-1 U 102/17) entschieden.
Im konkreten Fall kam es auf einer Autobahn zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Lkw. Der Pkw-Fahrer wollte von der mittleren auf die linke Fahrspur wechseln, dazu eine sich bildende Lücke ausnutzen. Jedoch missachtete er dabei den auf der linken Fahrspur heranrollenden Lkw. Es kam zur Kollision. Der Pkw-Fahrer klagte gegen die Haftpflichtversicherung des Lkw auf Schadensersatz der Nettoreparaturkosten in Höhe von rund 5.900 Euro.
Das Landgericht Duisburg wies die Schadensersatzklage ab. Es hielt den Kläger für allein schuldig, da er die Sorgfaltspflichten beim Spurwechseln missachtet habe. Der Pkw-Fahrer ging in Berufung, da nach seiner Ansicht die Betriebsgefahr des Lkw erhöht gewesen sei. Der Lkw sei verbotswidrig auf der linken Fahrspur gefahren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung mit der Begründung zurück, dass der Pkw-Fahrer den Unfall durch einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß allein verschuldet habe. Denn er habe den Fahrstreifenwechsel unter Missachtung der gemäß Paragraph 7 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) erforderlichen Sorgfalt vorgenommen.
Zwar habe der Lkw-Fahrer verbotswidrig die linke Spur befahren. Der Verkehrsverstoß sei jedoch unbeachtlich, so das Oberlandesgericht. Denn die Vorschrift diene nicht dem Schutz des Spurwechslers. Das Verbot für Lkw, die linke Fahrspur zu benutzen, diene allein dem besseren Verkehrsfluss und nicht dazu, für Pkw leichter einen Spurwechsel vorzunehmen. Auch ein Aufmerksamkeitsverstoß sei dem Lkw-Fahrer nicht vorzuwerfen. Er habe sich darauf verlassen dürfen, dass ein Pkw-Fahrer keinen Spurwechsel vornimmt, der ihn gefährden könnte. Zu einer Reaktion habe für den Lkw-Fahrer erst Veranlassung bestanden, als der Pkw-Fahrer die Fahrstreifenbegrenzung überfuhr, so das Gericht abschließend.
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