Recht: Kein Arbeitslosengeld für Lkw-Fahrer bei zu vielen Punkten

Verliert ein Berufskraftfahrer Führerschein und Job wegen zu vieler Punkte, droht ihm eine Sperre des Arbeitslosengelds.

Arag Experten verweisen auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Dies führte aus, dass das Verhalten des Fahrers auch dann grob fahrlässig ist, wenn er dachte, noch einen Punkt frei zu haben: Damit zeige er nur sein fehlendes Verständnis der Verkehrsregeln.

„Berufskraftfahrer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber die ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht, jegliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen können“, so das Landessozialgericht.

Werde die Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers wegen eines Verkehrsverstoßes mit einem weiteren Punkt im Verkehrszentralregister geahndet und daraufhin wegen Überschreitung der Punkteschwelle die Fahrerlaubnis entzogen, war für den Arbeitslosen bei einfachster Betrachtung erkennbar, dass bei einem weiteren Verkehrsverstoß der Verlust der Fahrerlaubnis und infolgedessen auch des Arbeitsplatzes drohte, so dass von grober Fahrlässigkeit im Sinne des Sperrzeitrechts auszugehen ist.

Es sei irrelevant, meint das Gericht, dass der Fahrer im vorliegenden Fall davon ausgegangen war, dass ein älterer Punkt inzwischen verfallen sei.

„Ein solcher Irrtum zeigt vielmehr, dass sich der Arbeitslose der Tragweite möglicher weiterer Verstöße durchaus bewusst war, er jedoch irrig davon ausging, sich noch weitere Verstöße erlauben zu können, bevor es zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt.“

Somit habe er keine Einsicht über sein Fehlverhalten gezeigt. 

Der Hintergrund

Der im Jahr 1968 geborene Kläger war seit dem 01.10.2005 als Berufskraftfahrer angestellt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis wegen Erreichen der Punktzahl für mindestens 6 Monate entzogen. Zu Grunde lagen mehrere Verstöße wegen Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sowie Benutzung elektronischer Geräte. 

Der Arbeitgeber des Klägers kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, dass der Kläger ohne gültige Fahrerlaubnis seinen Beruf nicht mehr ausüben könne. Der Kläger zeigte seine Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur an und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab als Grund für die Kündigung an, dass ihm die Fahrerlaubnis wegen des Erreichens von 8 Punkten für mindestens 6 Monate entzogen worden sei. Er sei als Berufskraftfahrer angestellt und eine Weiterbeschäftigung ohne Fahrerlaubnis sei nicht möglich. Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit für 12 Wochen. Es sei abzusehen gewesen, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit ohne Führerschein nicht mehr ausüben könne. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten liege nicht vor.

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