Deutschland und Niederlande unterzeichnen Abkommen zum Lang-Lkw

Mit der Unterzeichnung eines bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden wird der grenzüberschreitende Einsatz von Lang-Lkw möglich.

Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) und Barbara Visser, Ministerin für Infrastruktur und Wasserwirtschaft in den Niederlanden, haben am Freitag, 24. September, ein bilaterales Abkommen über den grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland unterzeichnet.

Mit der Unterzeichnung des Abkommens öffnet Deutschland erstmals seine Grenzen für Lang-Lkw (Lkw mit einer Länge bis zu 25,25 Meter) mit einem Nachbarstaat. Es besteht nun eine Rechtsgrundlage für den Grenzübertritt durch Lang-Lkw zwischen den Niederlanden und Deutschland. Grenzüberschreitend sind Lang-Lkw in Übereinstimmung mit dem EU-Recht nur einsetzbar, wenn zwischen den Nachbarstaaten eine völkerrechtliche Vereinbarung zum Lang-Lkw- Einsatz besteht.

Grenzüberschreitender Einsatz nun möglich

„Mit dem Abkommen sorgen wir dafür, dass Lang-Lkw ihre Vorteile grenzüberschreitend noch besser ausspielen können“, sagte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer. „Damit niederländische Lang-Lkw hier unterwegs sein können, müssen sie die bei uns geltenden Anforderungen und Sicherheitsstandards erfüllen. Dabei geht es zum Beispiel um das Höchstgewicht oder die Ausstattung mit einem Abbiegeassistenten. Zwei Lang-Lkw können drei reguläre Lkw ersetzen. Das bedeutet: weniger Verkehr auf den Straßen, geringerer Kraftstoffverbrauch, weniger Emissionen und damit ein effizienterer, klimafreundlicherer Güterverkehr.“

Voraussetzung für den Grenzübertritt nach Deutschland ist, dass für niederländische Lang-Lkw dieselben Anforderungen der Lang-Lkw-Ausnahme-Verordnung gelten wie für deutsche Lang-Lkw. Dazu gehören unter anderem die technischen Anforderungen wie Abbiegeassistent und Festlegung eines Höchstgewichts von 40 Tonnen (bzw. 44 Tonnen im Kombinierten Verkehr).

Lang-Lkw Typ 1 vom Abkommen nicht erfasst

Umgekehrt bedeutet das Abkommen, dass für den Grenzübertritt von Deutschland in die Niederlande auch die niederländischen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Beispielsweise kennen die Niederlande keinen Lang-Lkw Typ 1 – in Deutschland ist dieser Typ bis Ende 2023 befristet zugelassen. Der Lang-Lkw Typ 1 wird damit von dem Abkommen nicht umfasst.

Das Abkommen ist mit Unterzeichnung in Kraft getreten, es ist auf drei Jahre befristet. Eine Verlängerung kann laut Bundesverkehrsministerium durch schriftliche Mitteilung jeweils um drei weitere Jahre erfolgen.

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