Sonderregelungen in der Krise: Für den TÜV, für Berufskraftfahrer und für Piloten werden pragmatische Lösungen gefunden.
Weil während der Corona-Krise Einrichtungen geschlossen sind oder Fortbildungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können, werden vielfach Ausnahmegenehmigungen geschaffen. Die Verbände der Automobilindustrie fordern vereinfachte Zulassungsverfahren, da viele Zulassungsstellen geschlossen seien und die Händler schon verkaufte Fahrzeuge deswegen nicht mehr an Kunden ausliefern könnten. Weshalb die das Fahrzeug nicht bezahlten, was wiederum die Händler in Liquiditätsnot bringe. Zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Zeilen war das noch nicht geklärt, im Gegensatz zu anderen Bereichen, die schon pragmatische Regelungen gefunden haben. Im Sport etwa sind Fortbildungen für Übungsleiter ausgesetzt, in der Regel bleiben ihre Trainerlizenzen dennoch gültig.
Das gilt auch für Berufskraftfahrer. Um insbesondere die Bereitstellung von Gütern zur medizinischen Versorgung, aber auch von Waren des täglichen Bedarfs sicherzustellen und dem hohen Bedarf an Fahrern Rechnung zu tragen, verzichte das Bundesamt für Güterverkehr beim Einsatz von Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrerqualifikation derzeit grundsätzlich auf Beanstandungen, heißt es. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Weiterbildungsveranstaltungen vielfach nicht stattfinden könnten und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation insoweit keine Verlängerungen der Schlüsselzahl „95“ erfolgen könne.
Für Besitzer von Kraftfahrzeugen, die jetzt zum TÜV müssten, hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer eine Ausnahme verkündet, auf die sich die Besitzer wohl berufen können, wenn auch die Rechtslage nicht hundertprozentig geklärt erscheint. Das Bundesverkehrsministerium teilt auf Anfrage der F.A.Z. mit, es empfehle den Ländern eine Kulanz bei den Hauptuntersuchungen. Sollte die Frist für eine Hauptuntersuchung um bis zu vier Monate überschritten werden, solle dies nicht geahndet werden. Damit solle im Einzelfall Mobilität sichergestellt werden, falls durch Auswirkungen des Coronavirus derzeit keine Hauptuntersuchung durchgeführt werden könne. Dies umfasse Nutzfahrzeuge wie auch private Fahrzeuge.
Scheuers Wort würden wir zählen
Grundsätzlich gelte freilich: „Die Zuständigkeit für die technische Überwachung von Fahrzeugen liegt bei den Ländern. Bitte wenden Sie sich daher mit Fragen zur konkreten Umsetzung direkt an die zuständigen Länder.“ Das haben wir getan, beispielhaft an das Verkehrsministerium in Hessen, und von dort die Antwort erhalten: „Derzeit liegt uns keine Mitteilung des Bundes vor. Wir erwarten nicht, dass es dazu einer eigenen Verfügung des Landes Hessen bedarf.“ Ob das eine Posse des Föderalismus ist oder wird, vermögen wir nicht zu beurteilen, aber auf Scheuers Wort würden wir schon zählen, falls die Polizei die abgelaufene Plakette moniert. Und die Kosten oder Bußgelder für den verspäteten TÜV müssen die betroffenen Menschen dann ja hoffentlich auch nicht bezahlen. Mögen sich alle daran erinnern, wenn der Spuk vorüber ist.
Für Piloten sind Sonderregelungen essentiell in ihrer Berufsausübung, sofern Lizenzen jetzt auslaufen. Sie müssen regelmäßig professionelle wie medizinische Zeugnisse verlängern, dürfen in dieser Ausnahmelage aber weiterhin fliegen, weil alle Schulungen ausgesetzt sind. Das Luftfahrt-Bundesamt hat eine Allgemeinverfügung über die Verlängerung der Gültigkeit von Berechtigungen, Zertifikaten und Eintragungen erlassen. Dazu zählen Instrumentenflugberechtigungen sowie Klassen- und Musterberechtigungen, die zwischen März und Juli 2020 ablaufen. Sie werden über das Ablaufdatum hinaus um vier Monate verlängert. Die Gültigkeit von Lehrberechtigungen und Prüferberechtigungen wird bis Ende November 2020 verlängert. Die Gültigkeit von Tauglichkeitzeugnissen Klasse 1, Klasse 2 und LAPL, deren Gültigkeit zwischen dem 31. März und dem 31. Juli endet, wird über das jeweilige Ablaufdatum hinaus ebenfalls grundsätzlich um vier Monate verlängert.
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