Unfälle oder Krankheiten können schnell dazu führen, dass die Betroffenen ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Gegen dieses Risiko sichern sich viele Menschen mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Tritt dann aber tatsächlich die Berufsunfähigkeit ein, kommt es leider immer wieder zum Streit mit dem Versicherer. Denn dieser will nicht zahlen.
Ein Knackpunkt sind dabei häufig die Angaben zur Gesundheit, die der Versicherungsnehmer vor dem Abschluss der Police regelmäßig beantworten muss. Natürlich müssen die Angaben wahrheitsgemäß sein. Dennoch: Nicht jede unrichtige Antwort führt automatisch dazu, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht leisten muss. Das zeigt auch ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2017 (Az.: IV ZR 16/17).
In dem Fall hatte ein Berufskraftfahrer im Jahr 2009 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Der Antrag wurde von einem Versicherungsvertreter ausgefüllt. Bei den Gesundheitsfragen, die mit „Hinweis auf die Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht“ überschrieben waren, gab der Kraftfahrer u. a. an, dass er in den letzten fünf Jahren aus gesundheitlichen Gründen keinen Arzt aufgesucht habe. Diese Angabe war aber nicht wahrheitsgemäß. Tatsächlich hatte er im Jahr 2005 eine Radiologin aufgesucht, nachdem er sieben Jahre zuvor eine Lungenembolie erlitten hatte. Zuletzt bestätigte der Kraftfahrer, dass er den Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen und verstanden habe und dass seine Angaben vollständig waren.
2013 erlitt der Kraftfahrer erneut eine Lungenembolie und beantragte daraufhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer lehnte ab. Dies begründet er damit, dass die Gesundheitsfragen unrichtig beantwortet wurden. Bei Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre der Versicherungsschutz in dieser Form nicht angeboten worden. Daher mache der Versicherer von seinem Recht Gebrauch, den Vertrag mittels einer Ausschlussklausel anzupassen. Heißt: Lungenembolie fällt demnach nicht mehr unter den Versicherungsschutz.
Wie schon die Vorinstanzen gab auch der BGH dem Mann recht. Die Folgen unvollständiger Angaben zu Vorerkrankungen seien dem Versicherungsnehmer nicht ausreichend deutlich gemacht worden. Wenn der Antragssteller schon nicht in einem gesonderten Schreiben über die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht informiert werde, müsse sich die Belehrung über diese Folgen zumindest drucktechnisch deutlich abheben. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch die Bestätigung, dass der Versicherungsnehmer die Hinweise zu den Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gelesen habe, sei nicht ausreichend.
In einem ähnlichen Fall hatte der BGH bereits im Juli 2017 zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden (Az.: IV ZR 508/14). Hier wurde das Formular zu den Vorerkrankungen offensichtlich durch den Versicherungsvertreter falsch ausgefüllt.
„Es zeigt sich immer wieder, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistung zu Unrecht verweigert. Das müssen Versicherungsnehmer nicht einfach hinnehmen. Sie sollten ihre Vertragsunterlagen genau prüfen lassen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Eckhard Voßieck, Fachanwalt für Versicherungsrecht, MBK Rechtsanwälte.
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