Die Kosten für die Verkehrspolizei hätten nicht eingerechnet werden dürfen, urteilte das Verwaltungsgericht Köln. Damit verstößt die Maut auch in den Jahren 2016 bis 2020 teilweise gegen EU-Recht.
Die Erhebung der Lkw-Maut ist für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 27. Oktober 2020 jedenfalls insoweit rechtswidrig, als die Kosten der Verkehrspolizei in die Berechnung der Mautsätze eingeflossen sind. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zur Rückzahlung der Maut zuzüglich Zinsen verpflichtet.
Die Klägerin selbst hatte von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung der entrichteten Lkw-Maut in Höhe des verkehrspolizeilichen Kostenanteils nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 27. Oktober 2020 verlangt. Das Gericht hat der nach Ablehnung erhobenen Klage nunmehr stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Kosten der Verkehrspolizei dürften aufgrund der Vorgaben der Wegekostenrichtlinie nicht in die Berechnung der Mautsätze einbezogen werden. Die entsprechenden Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Oberverwaltungsgerichts Münster, die dies bereits für den Zeitraum 2010 bis 2011 entschieden hätten (Lkw-Maut verstößt teilweise gegen Unionsrecht), seien vollumfänglich auf den streitgegenständlichen Zeitraum übertragbar. Der Ansatz der verkehrspolizeilichen Kosten sei auch deshalb fehlerhaft, weil darin auch Kosten enthalten seien, die für die Erfüllung anderer polizeilicher Aufgaben angefallen seien.
Das Gericht stellte fest, dass der Anteil der Kosten der Verkehrspolizei für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2018 5,86 Prozent und für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 27. Oktober 2020 4,44 Prozent beträgt.