Ab 19. Juni verkauft der Busfahrer wieder Tickets

Ab Freitag, 19. Juni, lässt die Liemobil die Fahrgäste wieder vorne einsteigen. Ab diesem Zeitpunkt können Fahrscheine auch wieder direkt beim Busfahrer gekauft werden. Dazu muss jedoch eine Maske getragen werden. Zudem wird der Nachzuschlag auf den wieder verkehrenden Nachtbus-Linien abgeschafft.

«Der Fahrscheinverkauf durch den Fahrer ist unter Einhaltung des Abstandes ab 19. Juni 2020 wieder möglich. Der Einstieg durch die vorderste Tür wird ausschliesslich für Fahrgäste ermöglicht, die ein Ticket kaufen müssen. Alle übrigen Fahrgäste benutzen die hinteren Türen – auch zum Aussteigen», schreibt die Liemobil in einer Mitteilung. Das Verkehrsunternehmen bittet trotz dieser Möglichkeit weiter die Fahrkahrten über die App «Fairtiq» oder im Kundencenter zu lösen. Auch der Bezug von Dreier-Tageskarten zum vergüngstigen Tarif bei allen Liechtensteiner Poststellen ist weiterhin möglich.

Wer sein Ticket wieder beim Busfahrer kauft, muss jedoch «unbedingt eine Maske» tragen, wie die Liemobil schreibt. Dies da der Abstand nicht eingehalten werden kann.

Es wird wieder schärfer kontrolliert

«Die vorübergehende Kulanz bei der Ticketkontrolle während der Corona-Pandemie wird ab 19. Juni 2020, wenn der Fahrerverkauf wieder möglich ist, nicht mehr gewährt. Die Kontrolleure werden wieder regelmässig im Einsatz sein und den regulären Ablauf wie vor der Corona-Krise anwenden», so die Liemobil.

Eine gute Nachricht gibt es für alle Nachtschwärmer.  Bisher wurde für eine Fahrt im Liemobil-Nachtbus eine Pauschale von 5 Franken verrechnet – unabhängig von der gefahrenen Strecke. Dieser Nachtbuszuschlag galt auch für Abo-Besitzer. Ab sofort gelten auf allen Nachtbusfahrten die normalen Abos und Tickets. Abo-Besitzer profitieren vom Entfall des Nachtzuschlags am meisten: sie benötigen kein zusätzliches Ticket mehr. 

Erinnerung Maulkorbpflicht 

In ihrer Mitteilung erinnert die Liemobil alle Hundehalter an die Maulkorbpflicht, welche seit einem halben Jahr gilt. Ausgenommen sind kleine zahme Tiere in geeigneten Behältern (bis max. 30 cm Schulterhöhe) sowie Blinden- und Assistenzhunde. Bei Nichteinhaltung dieser Pflicht könne  die Mitnahme des Hundehalters und Hundes verweigert werden.

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