Zum 1. Januar 2020 treten steuerliche Änderungen und Neuregelungen in Kraft. Diese betreffen die Einkommensteuer und den Kinderfreibetrag. Es geht aber beispielsweise auch um die Anhebung der Verpflegungspauschalen, die Förderung umweltfreundlicher Mobilität und Senkungen beim Umsatzsteuersatz.
Hier die wesentlichen Punkte im Überblick:
Anhebung des Grundfreibetrags und Tarifanpassung bei der Einkommensteuer
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt für jeden
Steuerpflichtigen um 240 Euro auf 9.408 Euro. Bis zu diesem Betrag
werden keine Steuern fällig. Werden Ehe- oder Lebenspartner zusammen
veranlagt, verdoppelt sich diese Grenze. Hinzu kommt die Anhebung der
Tarifeckwerte um jeweils 1,95 Prozent, um die sogenannte kalte
Progression auszugleichen. Dadurch werden beispielsweise alleinstehende
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem monatlichen
Bruttoarbeitslohn von 2.500 Euro bei der Einkommensteuer und dem
Solidaritätszuschlag um insgesamt rund 110 Euro pro Jahr entlastet.
Kinderfreibetrag steigt
Der Kinderfreibetrag wird wie im Vorjahr um 192 Euro angehoben und steigt von 4.980 auf 5.172 Euro.
Anhebung der Verpflegungspauschalen
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflichen
Auswärtstätigkeiten oder doppelten Haushaltsführungen werden angehoben.
Bei ganztägiger Abwesenheit beträgt die Pauschale künftig 28 statt 24
Euro. Für An- und Abreisetage oder für Abwesenheitstage ohne
Übernachtung und mehr als 8 Stunden wird die Pauschale von 12 auf 14
Euro angehoben. Für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer wird
eine eigene Pauschale eingeführt. Der Betrag beläuft sich auf acht Euro
pro Tag. Diese Pauschale kann anstelle von tatsächlichen Aufwendungen
angesetzt werden. Dies allerdings nur einheitlich für alle Tage, an
denen die Person ganztägig abwesend ist oder es sich um einen An-
beziehungsweise Abreisetag zur auswärtigen Tätigkeit handelt.
Selbständige Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer können die
Pauschale ebenfalls beanspruchen.
Senkung des Umsatzsteuersatzes
Für E-Books, E-Paper und Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene gilt künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.
Neue Forschungszulage für Unternehmen
Forschende Unternehmen, die in Deutschland steuerpflichtig sind,
können für Forschungsprojekte ab 2020 eine neue Zulage in Anspruch
nehmen. Förderfähig sind die Grundlagenforschung, die industrielle
Forschung und die experimentelle Entwicklung. Eine Förderung ist auch
für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (sogenannte
Auftragsforschung) möglich. Die neue Forschungszulage beträgt 25 Prozent
der förderfähigen Aufwendungen. Begünstigt werden die Löhne und
Gehälter der in förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Auftragsforschung
werden 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den
Auftragnehmer leistet, als förderfähiger Aufwand angesehen. Die
förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen beziehungsweise
Konzern auf eine Obergrenze von 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr
begrenzt. Die Zulage beträgt also maximal 500.000 Euro pro Jahr.
Förderung der umweltfreundlichen Mobilität
Der Gesetzgeber stärkt die Elektromobilität sowie die Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel und des Fahrrads. Ziel ist es, die
Umweltverträglichkeit des Personen- und Güterverkehrs zu erhöhen und die
CO2-Emissionen zu reduzieren. In diesem Zusammenhang gelten künftig
folgende Regelungen:
- die Einführung einer Sonderabschreibung für rein elektrische Lieferfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder,
- die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale – insbesondere bei Jobtickets,
- die Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder (extern aufladbaren) Hybridfahrzeugs wird verlängert,
- ebenfalls verlängert wird die Steuerbefreiung für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers.
Steuerrechtliche Maßnahmen des Klimapakets
Der im Vermittlungsausschuss gefundene Kompromiss sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz für Fahrkarten im Bahnfernverkehr von 19 auf 7 Prozent ab 2020 abgesenkt wird. Auch sollen Wohneigentümer bei energetischen Sanierungsmaßnahmen entlastet werden. Hierfür soll die Steuerschuld für förderfähige Einzelmaßnahmen bei Selbstnutzung um einen Betrag von bis zu 20 Prozent der Aufwendungen (über drei Jahre verteilt) gekürzt werden. Die Erhöhung der Pendler-Pauschale beziehungsweise die Auszahlung der sogenannten Mobilitätsprämie wird im Zusammenhang mit dem Start des nationalen CO2-Zertifikat-Handels ab 2021 erfolgen. Dann wird auch die sogenannte EEG-Umlage als Bestandteil der Stromkosten gesenkt.
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