Welcher Anteil des Lohns eines ausländischen Berufskraftfahrers ist in Deutschland steuerfrei? Hier gab sich das Finanzgericht Düsseldorf exakt: Vergütung für Tage, an denen Fahrer sowohl in Deutschland als auch in einem anderen Staat Fahrtstrecken zurücklegen, müssen aufgeteilt werden.
Ein niederländischer Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland war bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr er unter anderem durch Deutschland und die Niederlande. Seiner Ansicht nach durfte Deutschland daher nur den Teil seiner Einkünfte besteuern, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich hierzulande gefahren sei. Der übrige Teil seiner Einkünfte sei bereits in den Niederlanden versteuert worden.
Das sah das Finanzamt anders und letztlich auch das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 13.11.2018 (Az. 10 K 2203/16 E). Deutschland stehe nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, für die der Kläger Einkünfte bezogen habe, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden sei. Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen der Kläger sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt habe, sei aufzuteilen.
Entgegen der Verwaltungsauffassung müsse diese Aufteilung aber nicht zwingend hälftig erfolgen, so das Gericht weiter. Eine Aufteilung könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen.
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