- Dienst ist Dienst, Schnaps ist Schnaps
- Kein Anspruch auf freien Rosenmontag
- Vorsicht vor Kamelle-Flug
Alkohol am Arbeitsplatz
An den „verrückten Tagen“ knallen in einigen Büros auch mal die Sektkorken. Und das ist auch in Ordnung, wenn sich die Angestellten an bestimmte Regeln halten. Grundsätzlich gilt: Wer zu tief ins Glas schaut und sich einen handfesten Rausch antrinkt, dem droht eventuell eine Abmahnung. Josef Mühlenbein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, warnt aber vor dem leichtfertigen Umgang mit Alkohol. Rein rechtlich dürfe die eigene Leistungsfähigkeit nicht durch Alkohol eingeschränkt werden, was aber theoretisch schon nach einem Bier oder Sekt der Fall sein könne.
Wichtig ist auch, ob es eventuell eine Betriebsvereinbarung über das Trinken von Alkohol gibt. Dann kann es unter Umständen möglich sein, dass das Bier oder der Sekt um 11:11 Uhr komplett verboten ist. Das gilt beispielsweise in der Regel für Ärzte, aber auch für Berufskraftfahrer. Und generell sollte natürlich klar sein, dass man sich nicht mehr ans Steuer setzen darf, wenn man zu viel getrunken hat.
Frei an Rosenmontag
Wer an Rosenmontag lieber den Zug anschauen möchte, statt zu arbeiten, muss sich Urlaub nehmen – oder auf die Kulanz des Chefs setzen. Einen Anspruch auf „frei“ gibt es aber nicht, auch nicht auf einen unbezahlten freien Tag.
Wem der Chef den freien Tag oder, aus „betrieblichen Gründen“, den Urlaub verweigert, der hat Pech. Arbeitsrechtler Josef Mühlenbein warnt davor, in so einem Fall einfach frei zu machen; das wäre Arbeitsverweigerung – auch, wenn man nur kurz (unerlaubt) den Karnevalszug besuchen möchte.
Erst fragen, dann tanzen
Eigentlich gebietet es ja schon die Höflichkeit, dass man zu einem Tanz auffordert. Wer sich nicht daran hält, muss unter Umständen mit einer Klage rechnen. Das ist in Hamburg passiert. Dort zog ein Mann eine Frau ohne sie zu fragen so schwungvoll auf die Tanzfläche, dass beide das Gleichgewicht verloren und dann rückwärts aus einem geöffneten Fenster fielen. Der Mann musste der Frau daraufhin wegen ihrer Verletzungen ein Schmerzensgeld zahlen, urteilten die Richter (Az 6 U 262/98). Die Begründung: Die Frau hatte dem „Tanz“ nicht zugestimmt, also haftete der Mann in vollem Umfang für die entstandenen Schäden.
Tieffliegende Kamelle
Bei Karnevalszügen wird mit Süßigkeiten, der Kamelle, geworfen. Ab und zu passiert es, dass dabei mal eine Tafel Schokolade an den Kopf eines Karnevalisten geworfen wird – unabsichtlich, natürlich. In solch einem Fall gibt’s aber keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, hat das Amtsgericht Köln geurteilt (Az 123 C 254/10). Begründung der Richter: Das Werfen von Kamelle sei „sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt“. Tradition ist Tradition – und die kann eben auch mal wehtun. Wer sich dem Risiko nicht aussetzen möchte, der muss zuhause bleiben