Gemäß den neuen spanischen Vorschriften ist es dem Lkw-Fahrer in den meisten Fällen verboten, Be- und Entladetätigkeiten durchzuführen. Die Nichteinhaltung des neuen Verbots kann zu einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 18.000 Euro führen.
Seit letztem Freitag gilt in Spanien das neue Gesetz, nach dem Lkw-Fahrer keine Be- und Entladetätigkeiten durchführen dürfen. Aus dem im spanischen Gesetzblatt (BOE) veröffentlichten Erlass ergibt sich, dass die Bußgelder für eine erneute Nichteinhaltung des neuen Verbots innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Verstoß das Dreifache der maximalen Geldstrafe betragen werden.
Für den ersten Verstoß gegen die neuen Vorschriften (der als schwere Straftat eingestuft wird) soll eine Geldbuße von 4001 EUR bis 6000 EUR verhängt werden. Bei einer wiederholten Nichtbeachtung der Regeln in den nächsten 12 Monaten droht eine Strafe von 6.001 bis 18.000 Euro.
Bei Zuwiderhandlung gegen das neue Gesetz müssen mit Konsequenzen sowohl der Auftraggeber, der Kunde als auch der Frachtführer rechnen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Verantwortung für so einen Verstoß sowohl von dem Arbeitgeber des Lkw-Fahrers als auch von dem Verlader, Spediteur, Vermittler und Empfänger, also alle Parteien, die an dem Transport beteiligt waren, getragen wird“, heißt es in der Verordnung vom März dieses Jahres .
Darüber hinaus weist der spanische Verband der Transportunternehmen Fenadismer darauf hin, dass die Nichteinhaltung des neuen Verbots schwerwiegende Konsequenzen für die Eigentümer von Verteilzentren in Bezug auf die Arbeitssicherheit oder sogar strafrechtliche Folgen haben kann, wenn es zu einem Unfall beim illegalen Be- oder Entladen kommt.
Ausnahmen von dem Verbot
Gleichzeitig gilt aber eine Reihe von Ausnahmen von den neuen Vorschriften, die von der Art der Beförderung abhängen. Bei bestimmten Transporten dürfen auch Lkw-Fahrer Be- und Entladetätigkeiten durchführen.
„Für solche Beförderungen muss das Transportunternehmen eine Pauschale aufgrund der durchzuführenden Be- und Entladetätigkeiten erhalten, die zur Deckung der mit diesen Aufgaben verbundenen Kosten auf den Frachtpreis aufgeschlagen wird“, betont Fenadismer.
Die Liste der Ausnahmen von dem neuen Gesetz umfasst:
- Umzüge und Transporte zu Selfstorage-Lagern,
- Transport in Tankwagen,
- Transport in Kippern oder in Fahrzeugen, die mit einem Kran oder einer anderen Vorrichtung zum Be- und Entladen ausgestattet sind,
- Transport mit Lieferwagen und Anhänger für die Pannendienste,
- Vorschriftsmäßige Beförderung von Stückgut zwischen dem Verteilerzentrum und der Verkaufsstelle, Paketzustelldienste und andere ähnliche Dienste, die die Abholung oder Verteilung von Warensendungen umfassen, die aus einer geringen Anzahl von Paketen bestehen, die leicht entladen/geladen werden können,
- Transport von Tieren, unbeschadet der in den Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport festgelegten Verpflichtungen,
- Fälle, in denen die Vorschriften für bestimmte Transportarten in Bezug auf die Beteiligung des Fahrers ausdrücklich etwas anderes vorsehen.