Gefährdet Lkw-Showbeleuchtung andere Verkehrsteilnehmer

Das Anbringen von über 100 zusätzlichen LED-Leuchten an einem Sattelzug führt nicht zwingend dazu, dass dessen Betriebserlaubnis erlischt. Es müsse festgestellt werden, ob die Beleuchtung tatsächlich eine Gefährdung anderer Fahrer erwarten lässt. Das hat das Pfälzische OLG Zweibrücken festgelegt.

Ein Lkw-Fahrer hatte an seiner Sattelzugmaschine mehr als 110 zusätzliche LED-Leuchteinheiten angebracht, die mithilfe eines eigenen Stromkreises gesondert schaltbar waren. Diese Zusatzbeleuchtung diente der Verwendung des Fahrzeugs bei einer Showveranstaltung und war während einer Fahrt in den Abendstunden im September 2020 auf der BAB 6 eingeschaltet, weshalb die Polizei den Mann anhielt und kontrollierte. Da die Polizei davon ausging, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war, leitete sie ein Bußgeldverfahren ein.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht Landstuhl (AG) verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines Lkws trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 Euro. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig Erfolg: Der Bußgeldsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (OLG) hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

Verweis auf hohe Anzahl der LED-Leuchten genügt nicht

Nach der Entscheidung des OLG hat das AG eine von der Zusatzbeleuchtung ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Diese Vorschrift setze zwar keine konkrete Gefährdung voraus – es sei aber erforderlich, dass der Bußgeldrichter im Einzelfall ermittele, ob die am Fahrzeug vorgenommenen Änderungen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern generell erwarten lasse. Der reine Verweis auf die hohe Anzahl der zusätzlich eingebauten LED-Leuchten genüge nicht. Denn allein die hieraus folgende besondere Auffälligkeit des Lkws bei eingeschalteter Beleuchtung begründe nicht die Erwartung, dass andere Verkehrsteilnehmer in gefährdender Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.

Auseinandersetzung mit Leuchtkraft und Farbgebung notwendig

Das AG hätte sich nach Ansicht des OLG zumindest mit der Leuchtkraft und Farbgebung der LED-Leuchten und einer daraus möglicherweise folgenden Blend-Wirkung auseinandersetzen müssen. Dass der Einbau lichttechnischer Anlagen per se zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führe – wovon das AG ausgegangen war – hält das OLG nicht für zutreffend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Einbau der Leuchten eine Veränderung der notwendigen lichttechnischen Anlagen des Fahrzeugs (wie beispielsweise bei getönten Rückleuchten) zur Folge hätte. Da die zusätzlichen LED-Leuchten in einem gesonderten Stromkreis getrennt von der notwendigen Beleuchtung schaltbar gewesen seien, sei diese Voraussetzung nach Auffassung des OLG nicht gegeben.

In einem erneuten Verfahren wird das AG nun zu klären haben, ob die Showbeleuchtung zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kann. Dabei wird gegebenenfalls auch zu beachten sein, dass das Anbringen von nicht vorgeschriebenen oder unzulässigen lichttechnischen Einrichtungen am Fahrzeug gemäß §§ 69 Abs. 3 Nr. 18 in Verbindung mit 49a StVZO auch ungeachtet einer möglichen Gefährdung bußgeldbewehrt ist (Regelsatz nach Nr. 221.2 Bußgeldkatalog-Verordnung: 20 Euro).

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